Allgemeine Verkaufsbedingungen Multicork Solutions (Juni 2026)

Es gelten ausschließlich unsere abgedruckten Liefer- und Zahlungsbedingungen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt Multicork Solutions nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann Multicork Solutions diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich Multicork Solutions Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit Multicork Solutions das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlungen

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf eines der beiden angegebenen Bankkonten zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von Multicork Solutions angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Multicork Solutions berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Lieferfristen oder -termine, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind unverbindliche Angaben. Verbindliche Lieferfristen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(4) Multicork Solutions ist zu Teillieferungen berechtigt. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist in jedem Falle Voraussetzung für die Einhaltung eingegangener Lieferverpflichtungen. Höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare, außergewöhnliche und unverschuldete Umstände (z. B. Naturkatastrophen, Streiks, behördliche Maßnahmen) verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Multicork Solutions wird den Besteller unverzüglich über solche Umstände informieren. Multicork Solutions ist in diesen Fällen berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind nicht ausgeschlossen.

(6) Multicork Solutions haftet im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes.

(7) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Multicork Solutions behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn Multicork Solutions sich nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Multicork Solutions ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Multicork Solutions die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit Multicork Solutions vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Multicork Solutions wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von Multicork Solutions gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird Multicork Solutions die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

(8) Der Auftraggeber hat zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenabzüge sowie die fertige Ware sofort nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen und Multicork Solutions etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die auch bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht festzustellen sind, hat der Auftraggeber unverzüglich nach deren Auftreten schriftlich anzuzeigen. Bei farbigen Reproduktionen können in allen Druckverfahren Abweichungen vom Original entstehen. Ebenso können geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck vorkommen. Solche dem Auftraggeber zumutbaren und technisch nicht vermeidbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar und lassen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers aus. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden.

§ 10 Sonstige Bestimmungen und Datenschutz

(1) Der Besteller darf Rechte gegen Multicork Solutions nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung an Dritte abtreten. Dies gilt nicht, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders im Einzelfall nicht besteht.

(2) Der Besteller willigt ein, dass Multicork Solutions seine Daten in unsere EDV aufnimmt, sie dort in einer Datei führt und sie mit der EDV für die Geschäftsbeziehung verarbeitet. Informationen zur Verarbeitung personenbezogenen Daten, einschließlich der Zwecke der Verarbeitung, der Rechtsgrundlagen, der Empfänger der Daten, der Speicherdauer sowie Ihrer Rechte als betroffene Person, sind in unserer Datenschutzerklärung zu finden. Diese ist jederzeit auf unserer Website unter Datenschutzerklärung abrufbar oder kann auf Anfrage in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden.

(3) Dem Besteller ist bekannt, dass der Export von Produkten, welche dem Außenwirtschaftsgesetz beziehungsweise amerikanischen und britischen Ausfuhrkontroll- und Embargobestimmungen unterliegen, der Genehmigung der jeweiligen Behörden bedarf. Der Gebrauch von mit # gekennzeichneten Waren ist von der zuständigen Behörde der USA nur für Deutschland genehmigt. Die Wiederausfuhr ist gem. US Export Administration Regulations Selection 373.3 und ohne Ausfuhrgenehmigung verboten. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften und der sich daraus ergebenden Exportbeschränkungen bis zum Endverbraucher verantwortlich und hält uns von allen etwaigen Ansprüchen, die aus der Verletzung solcher Vorschriften entstehen könnten, frei. Im Rahmen der Einhaltung von Exportkontrollvorschriften können personenbezogene Daten des Bestellers verarbeitet und an zuständige Behörden oder Dienstleister weitergegeben werden, sofern dies gesetzlich erforderlich ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Multicork Solutions und dem Besteller ist Bremen. Es steht Multicork Solutions jedoch frei, von dieser Regelung abzuweichen und einen anderen Gerichtsstand zu wählen, soweit dies nach den sonstigen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Konzeption | Gestaltung | Programmierung:

heineundpartner - Kreativaagentur aus Darmstadt

Fotos:
Wolfgang Heine, heinefoto.de
Klaus Fittschen, Media Pictures
Jens Weyers, Jens Weyers Fotografie

fotolia.de:
Frank Piechatzeck, Martin_P, Tspider, Mirpic, Cmfotoworks, Bilderjet, joachim wenske, Abcmedia, diego cervo, DorSteffen